Liefer und Zahlungsbedingungen

1. Abschluss
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.

Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Besondere Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend. Es gelten ausschließlich die Zahlungsbedingungen die schriftlich mit Ihnen vereinbart sind und aus unserer Faktura ersichtlich sind.

2. Preise
Sämtliche von uns abgegebenen Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, jedoch ohne Abladen. Grundlage der Preisbildung ist unsere jeweils gültige Preisliste.

3. Preisstellung
Alle Preise gelten sofern nicht anders vereinbart, ab Lager Steeg. Frachtkosten für Express-Sendungen und etwaige Abholung gehen zu Lasten des Käufers. Die Preisstellung versteht sich inklusive Ringverpackung.

4. Preisbasis / Metallberechnung
Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zzgl. Mehrwertsteuer. Die Preise beinhalten eine Kupferbasis von

€ 130,00 für 100kg Kupfer, eine Aluminiumbasis von € 100,00 für 100 kg Aluminium und eine Bleibasis von € 50,00 für 100 kg Blei. Die endgültigen Preise errechnen sich aus den Metallzu- und abschlägen entsprechend der aktuellen Information des Kabelevidenzbüros Wien.

5. Liefervorbehalt
Sämtliche von uns zugesagten Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstlieferung. Teillieferungen sind zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. Die Angaben über gewicht und Durchmesser der Kabel und Leitungen sind unverbindlich und gelten lediglich annähernd. Ausdrücklich vorbehalten bleiben fabrikations- und Rohstoffbedingte Abweichungen im Aufbau sowie sonstige Änderungen, sofern die Verwertbarkeit und Brauchbarkeit nicht beeinflusst wird.

Die aufgeprägten Längenmarkierungen gelten nur annähernd und können der Preisrechnung nicht zugrunde gelegt werden.

6. Lieferfristen
Lieferfristen die im Angebot genannt werden, gelten als freibleibend. Die in der Auftragsbestätigung festgesetzte Lieferzeit läuft vom Tag der vollständigen Klärung der Bestellung. Sollte eine uns gesetzte Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine Nachlieferungsfrist

 Von 4 Wochen zu setzen. Wird auch diese Frist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse auf dem Rohstoffweltmarkt oder Arbeitskämpfe gehindert, erstreckt sich die uns gesetzte Lieferfrist bis zur Beseitigung des Ereignisses. Erweist sich die Lieferung als unmöglich werden wir von der Lieferverpflichtung befreit, etwaige hieraus herbeigeleiteten Schadensersatzansprüche des Bestellers können nicht geltend gemacht werden.

7. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt bei Lieferung. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Dem Auftraggeber ausgestellte Rechnungen sind wie folgt zahlbar: (Inland)

Innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto. Innerhalb von 30 Tagen ohne Skonto reinnette. Trommelrechnungen rein netto.

Maßgebend für die Skontierung ist das Rechnungsdatum, Kupferzu- und Kupferabschläge dürfen nicht skontiert werden. Anderslautende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung und Bestätigung. Rechnungen unter € 25,00 sind rein nettozahlbar.

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt nachfolgende Zinsen zu verrechnen.

Die Verzugszinsen liegen 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 8%. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden, insbesondere nachgewiesener höherer Zinsen, bleibt hiervon unberührt. Es treten aber unabhängig bereits Verzugsfolgen ein. Unsere sämtlichen Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzuges sofort in bar fällig. Der Auftraggeber kann die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren (8. Eigentumsvorbehalt) nicht mehr veräußern und verpflichtet sich, uns Sicherheiten in abgedeckter Höhe zu schaffen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, steht uns gleiches Recht zu. In diesem Fall sind wir darüber hinaus berechtigt, die Auslieferung weiterer Ware von der Gestellung entsprechender Sicherheiten und/oder von Vorauskasse abhängig zu machen. Sämtliche Zahlungen sind mit Schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die jeweils auf der Faktura gesondert ausgewiesene Bank zu leisten, an die wir unsere Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben.

Spesen-, Zinsen- und sonstige Finanzierungsbelastungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber kann nur bei anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten.

8. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum und den von ihm gelieferten sowie an den etwa aus der Verarbeitung der gelieferten entstehenden neuen Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen, auch aus einem Kontokorrentsaldo vor. Auch bei widersprechenden Einkaufsbedingungen bleibt die Übereignung der Ware bedingt unter Eigentumsvorbehalt bis volle Bezahlung erfolgt ist. Jede Be- oder Verarbeitung der Ware erfolgt für uns. Wir sind Eigentümer der durch Be- oder Verarbeitung hergestellten neuen Sache. Die durch Be- oder Verarbeitung hergestellte neue Sache tritt anstelle des ursprünglichensicherungsgutes. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung des Sicherungsgutes mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen werden wir Miteigentümer der neuen Sache mit einem Anteil der dem Rechnungsendwert des ursprünglichen Sicherungsgutes entspricht.

Auf unser Verlangen hat der Abnehmer seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Soweit der Wert dieser Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Entscheidung Sicherheiten freigeben.

Dieser Eigentumsvorbehalt setzt sich fort am Erlös sowie an sämtlichen Rechten und Forderungen, die auf Grund rechtsgeschäftlicher Veräußerung oder als Ersatzanspruch anstelle der gelieferten Waren getreten sind. Die dem Besteller hieraus zustehenden Forderungen tritt er schon im voraus an der Lieferer zu dessen Sicherung ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht dem Lieferer gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Der Besteller hat dem Lieferer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Der Besteller hat die von ihm mit Rücksicht auf die Zession für den Lieferer eingezogenen Beträge sofort an den Lieferer abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist. Auch soweit der Besteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Lieferer zu und sind gesondert aufzubewahren. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

9. Herausgabepflicht des Bestellers bei Verzug
Kommt der Besteller nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, die fristlose Herausgabe der Vorbehaltsware sowie den Ersatz der Erfüllungsinteressen und Verzugsschaden zu verlangen.

10. Gefahrenübergang
Jede Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware abhol- oder versandbereit gemeldet ist oder unseren Betreib verlassen hat bzw. Vom Auftraggeber in unserem Werk übernommen wurde. Dies gilt auch im Falle der frachtfreien Lieferung. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über.

11. Trommeln
KTG-Trommeln für Kabel und Leitungen gehören der Kabeltrommel GmbH & Co.KG (KTG) Köln und werden dem Besteller nach den Bedingungen der KTG für die Überlassung von Kabeltrommeln zur Verfügung gestellt.

OBTUS-Eigentrommeln/Leihtrommeln. Hier gelten die Bedingungen gem. OBTUS-Trommelmitteilung.

12. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat nach Wareneingang unverzüglich sachlich und fachlich eine Wareneingangskontrolle bzw. Warenprüfung an Hand unserer Versandunterlagen durchzuführen. Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden. Kosten die durch eine ungeprüfte Weiterverarbeitung beim Auftraggeber entstehen gehen stets zu seinen Lasten.

Eine Gewährleistung für Fehlmengen und/oder eines offensichtlich äußeren Mangels übernehmen wir nur bei schriftlicher Anzeige der Beanstandung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auslieferung unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheindaten.

Der Auftraggeber kann Ansprüche wegen eines offenen oder versteckten Mangels der Ware oder beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften der Ware nur binnen12 Monaten, gültig ab Lieferscheindatum, geltend machen.

Alle Ansprüche aus Mängelrügen setzen voraus, dass uns der Mangel sofort nach Feststellung gemeldet und ein Probestück der beanstandeten Waren kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Wir sind berechtigt, bei mangelhafter Ware oder solcher, der die zugesagten Eigenschaften fehlen, nach unserer Wahl dies unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf Mängel, die nachweislich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen falscher oder fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird.

Der Auftraggeber hat im Falle einer berechtigten Mängelrüge uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder ggf. zur Ersatzlieferung einzuräumen. Verweigert er dies, so sind wir von der Gewährleistung- oder Lieferpflicht befreit.

Kann eine angemessene Frist auf Nachbesserung der Ware durch uns nicht eingehalten werden oder bestehen zwingende Gründe, die eine Nachbesserung unmöglich machen, besteht auf Seiten des Auftraggebers das Recht der Minderung. Wird zwischen dem Auftraggeber und uns keine Einigung über eine Minderung erzielt, kann der Auftraggeber Wandlung verlangen.

Werden von Se3iten des Auftraggebers oder Dritten unsachgemäße Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe durchgeführt, sind wir von der Gewährleistung befreit.

Der Auftraggeber ist bei Geltendmachung einer Mängelrüge nur dann zur Zurückhaltung von Zahlung berechtigt, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge Zweifel besteht.

Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln oder aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften verjähren in jedem Falle vom Zeitpunkt der Mängelrüge an in 24 Monaten.

Andere Ansprüche auf Seiten des Auftraggebers oder Dritten gegenüber, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind oder Folgeschäden darstellen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, in denen zwingend Haftung gilt.

13. Rücksendungen
Ware die ordnungsgemäß bestellt und geliefert wurde kann nicht zurückgenommen werden.

14. Erfüllungsort und Gerichtstand
Für Geschäfts- und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt österreichisches Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten, auch im Wechsel- und Urkundenprozess und für Klagen aus in Zahlung gegebener Schecks ist für beide Teile ausschließlich Bad Ischl.

15. Schlussbestimmungen
Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen bleibt der übrige Vertragsteil rechtsverbindlich.

Ergänzend gelten im Übrigen die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.