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Liefer
und Zahlungsbedingungen |
Einkaufsbedingungen
des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten
uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss
widersprechen. Besondere Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung bindend. Es gelten ausschließlich
die Zahlungsbedingungen die schriftlich mit Ihnen vereinbart sind
und aus unserer Faktura ersichtlich sind. € 130,00 für 100kg Kupfer, eine Aluminiumbasis von € 100,00
für 100 kg Aluminium und eine Bleibasis von € 50,00 für 100 kg
Blei. Die endgültigen Preise errechnen sich aus den Metallzu- und abschlägen entsprechend
der aktuellen Information des Kabelevidenzbüros Wien. Die aufgeprägten Längenmarkierungen gelten nur annähernd und
können der Preisrechnung nicht zugrunde gelegt werden. Von 4 Wochen zu setzen.
Wird auch diese Frist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist
der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Werden wir
an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch höhere Gewalt oder
unvorhergesehene Ereignisse auf dem Rohstoffweltmarkt oder Arbeitskämpfe
gehindert, erstreckt sich die uns gesetzte Lieferfrist bis zur
Beseitigung des Ereignisses. Erweist sich die Lieferung als unmöglich
werden wir von der Lieferverpflichtung befreit, etwaige hieraus
herbeigeleiteten Schadensersatzansprüche des Bestellers können
nicht geltend gemacht werden. Innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto. Innerhalb von 30 Tagen
ohne Skonto reinnette. Trommelrechnungen rein netto. Maßgebend für die Skontierung ist das Rechnungsdatum, Kupferzu-
und Kupferabschläge dürfen nicht skontiert werden. Anderslautende
Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung und
Bestätigung. Rechnungen unter € 25,00 sind rein nettozahlbar. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Zahlungsbedingungen sind
wir berechtigt nachfolgende Zinsen zu verrechnen. Die Verzugszinsen liegen 3% über dem jeweiligen Diskontsatz
der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 8%. Das Recht
zur Geltendmachung weitergehender Schäden, insbesondere nachgewiesener
höherer Zinsen, bleibt hiervon unberührt. Es treten aber unabhängig
bereits Verzugsfolgen ein. Unsere sämtlichen Forderungen werden
im Falle des Zahlungsverzuges sofort in bar fällig. Der Auftraggeber
kann die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren (8.
Eigentumsvorbehalt) nicht mehr veräußern und verpflichtet sich,
uns Sicherheiten in abgedeckter Höhe zu schaffen. Bestehen berechtigte
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, steht uns gleiches
Recht zu. In diesem Fall sind wir darüber hinaus berechtigt, die
Auslieferung weiterer Ware von der Gestellung entsprechender Sicherheiten
und/oder von Vorauskasse abhängig zu machen. Sämtliche Zahlungen
sind mit Schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die jeweils
auf der Faktura gesondert ausgewiesene Bank zu leisten, an die
wir unsere Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten
haben. Spesen-, Zinsen- und sonstige Finanzierungsbelastungen gehen
zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann nur bei anerkannten Gegenansprüchen
aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Auf unser Verlangen hat der Abnehmer seinen Schuldnern die
Abtretung anzuzeigen. Soweit der Wert dieser Sicherheit unsere
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Verlangen
des Auftraggebers nach unserer Entscheidung Sicherheiten freigeben. Dieser Eigentumsvorbehalt setzt sich fort am Erlös sowie an
sämtlichen Rechten und Forderungen, die auf Grund rechtsgeschäftlicher
Veräußerung oder als Ersatzanspruch anstelle der gelieferten Waren
getreten sind. Die dem Besteller hieraus zustehenden Forderungen
tritt er schon im voraus an der Lieferer
zu dessen Sicherung ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen
Forderungen so lange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht
dem Lieferer gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Der Besteller hat
dem Lieferer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort
mitzuteilen. Der Besteller hat die von ihm mit Rücksicht auf die
Zession für den Lieferer eingezogenen Beträge sofort an den Lieferer
abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist. Auch soweit der
Besteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen
Beträge dem Lieferer zu und sind gesondert aufzubewahren. Etwaige
Kosten von Interventionen trägt der Besteller. OBTUS-Eigentrommeln/Leihtrommeln. Hier gelten die Bedingungen
gem. OBTUS-Trommelmitteilung. Eine Gewährleistung für Fehlmengen und/oder eines offensichtlich äußeren
Mangels übernehmen wir nur bei schriftlicher Anzeige der Beanstandung
innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auslieferung unter Angabe der
Auftrags- und Lieferscheindaten. Der Auftraggeber kann Ansprüche wegen eines offenen oder versteckten
Mangels der Ware oder beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften
der Ware nur binnen12 Monaten, gültig ab Lieferscheindatum, geltend
machen. Alle Ansprüche aus Mängelrügen setzen voraus, dass uns der
Mangel sofort nach Feststellung gemeldet und ein Probestück der
beanstandeten Waren kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Wir sind berechtigt, bei mangelhafter Ware oder solcher, der
die zugesagten Eigenschaften fehlen, nach unserer Wahl dies unentgeltlich
nachzubessern oder neu zu liefern. Diese Verpflichtung bezieht
sich nur auf Mängel, die nachweislich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes, insbesondere wegen falscher oder fehlerhafter
Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar
werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber hat im Falle einer berechtigten Mängelrüge
uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder ggf. zur Ersatzlieferung
einzuräumen. Verweigert er dies, so sind wir von der Gewährleistung-
oder Lieferpflicht befreit. Kann eine angemessene Frist auf Nachbesserung der Ware durch
uns nicht eingehalten werden oder bestehen zwingende Gründe, die
eine Nachbesserung unmöglich machen, besteht auf Seiten des Auftraggebers
das Recht der Minderung. Wird zwischen dem Auftraggeber und uns
keine Einigung über eine Minderung erzielt, kann der Auftraggeber
Wandlung verlangen. Werden von Se3iten des Auftraggebers oder Dritten unsachgemäße Änderungen,
Reparaturen oder sonstige Eingriffe durchgeführt, sind wir von
der Gewährleistung befreit. Der Auftraggeber ist bei Geltendmachung einer Mängelrüge nur
dann zur Zurückhaltung von Zahlung berechtigt, wenn über die Berechtigung
der Mängelrüge Zweifel besteht. Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln oder aus dem Fehlen
zugesicherter Eigenschaften verjähren in jedem Falle vom Zeitpunkt
der Mängelrüge an in 24 Monaten. Andere Ansprüche auf Seiten des Auftraggebers oder Dritten
gegenüber, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind oder Folgeschäden darstellen,
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit, in denen zwingend Haftung gilt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten,
auch im Wechsel- und Urkundenprozess und für Klagen aus in Zahlung gegebener Schecks ist für beide Teile ausschließlich Bad Ischl. Ergänzend gelten im Übrigen die Allgemeinen Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie |